Die Lizenz einer Komponente von Debian darf niemanden davon abhalten, diese zu verkaufen oder als Teil einer Softwaresammlung, die Programme von mehreren verschiedenen Quellen enthält, zu vertreiben oder anderweitig weiterzugeben. Die Lizenz darf keine Gegenleistung oder andere Gebühr bei derartiger Weitergabe verlangen.
Das Paket muß den Quellcode enthalten und muß die Weitergabe in Form von Quellcode und als Kompilat erlauben.
Die Lizenz muß Änderungen und abgeleitete Werke erlauben und erlauben, daß diese mit der gleichen Lizenz wie das Original weitergeben werden.
Die Lizenz darf die Weitergabe von modifiziertem Quellcode einschränken, wenn sie gleichzeitig die Weitergabe von sogenannten "Patch-Dateien" zusammen mit dem Quellcode erlaubt, um diesen zur Zeit des Übersetzens zu verändern. Die Lizenz muß explizit die Weitergabe von Programmen erlauben, welche aus dem verändertem Quellcode erzeugt wurden. Die Lizenz darf von abgeleiteten Programmen verlangen, daß ein anderer Name oder eine andere Versionsnummer als vom Original verwendet wird.
(Dieses ist ein Kompromiß. Debian ermuntert alle Autoren, Veränderungen an ihren Dateien in keiner Weise einzuschränken, sei es Quellcode oder Binär.)
Die Lizenz darf keine Personen oder Personengruppen benachteiligen.
Die Lizenz darf niemanden davon abhalten, die Programme in bestimmten Einsatzgebieten zu benutzen. Es darf beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, daß die Programme in einer Firma oder für Genforschung eingesetzt werden.
Die mit dem Programm verbundenen Rechte müssen für jeden gelten, an den das Programm weitergegeben wurde, ohne daß zusätzliche Lizenzen erfüllt werden müssen.
Die mit dem Programm verbundenen Rechte dürfen nicht davon abhängig sein, daß das Programm Teil eines Debian-Systems ist. Wenn das Programm losgelöst von Debian - jedoch innerhalb der Lizenzbedingungen - benutzt oder weitergegeben wird, dann sollen für alle Parteien, an die das Programm weitergegeben wird, die gleichen Rechte gelten, die auch in Verbindung mit einem Debian System gewährt werden.
Die Lizenz darf keine Einschränkungen bezüglich anderer Software enthalten, die zusammen mit dieser vertrieben werden. Die Lizenz darf beispielsweise nicht darauf bestehen, daß es sich bei allen anderen Programmen, die mit diesem auf dem gleichen Datenträger weitergegeben werden, um freie Software handelt.
Die GNU GPL, BSD- und Artistic-Lizenzen sind Beispiele für Lizenzen, die Debian als "frei" erachtet.