Wer beide Seiten anhört, stellt schnell fest, daß es weder ein Gut oder Böse noch ein Ja oder Nein gibt. Mit den nachfolgenden Thesen soll ein Beitrag zur Versachlichung der Debatte und ein Vorschlag zu einer umweltverträglichen Lösung unterbreitet werden.
Es wird auch nicht möglich sein, den gesamten Energiebedarf (womöglich noch den heutigen) aus {einer einzigen} regenerativen Quelle zu decken. Erneuerbare Energiequellen sind dezentral und jede für sich sehr klein. Doch das Zusammenwirken aller Potentiale reicht, um einen drastisch verringerten Verbrauch zu decken. Oder wie ein BUND-Grundsatzbeschluß sagt: "Regenerative Energien übernehmen zügig in zunehmendem Masse ökologisch angepaßt den Restbedarf." 1.2 Es gibt keine umweltfreundliche Energieerzeugung. Jede Verfügbarmachung von Energie für den menschlichen Gebrauch ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden - auch Windkraft, Wasserkraft, Biogasgewinnung, Holzverbrennung usw., obwohl sie fast keine Schadstoffe freisetzen. Es kann nur um die Minimierung von Eingriffen gehen und um die Abwägung, ob der angestreb- te Nutzen den Eingriff rechtfertigt. Durch die Zentralisierung der Energieerzeugung (Strom aus der Steckdose, Großkraftwerke auf dem Lande) ist das Bewußtsein für diesen einfachen Sachverhalt verschwunden. Dezentrale Energieerzeugung und insbesondere Windkraft machen ihn wieder deutlich und stoßen allein deswegen auf stärkere Proteste als ein 300 km entferntes Ölkraftwerk. 1.3 Dezentralisierung der Energieerzeugung bedeutet:
In diesem Sinne könnte sich die Küstenregion überwiegend aus Windkraft, das Binnenland überwiegend aus Biogas, Stroh und Schwachholz und der städtische Raum aus gasbetriebenen Blockheizkraftwerken versorgen - zusätzlich zur Solarwärmenutzung und langfristig der Solarstromerzeugung. Spätestens mit dem Ausbau des Küstenstreifens zur Stromversorgung ganz Niedersachsens würde Windkraft sich jedoch in eine zentralisierte Großtechnologie mit erheblichen Umweltschäden verwandeln. 1.4 Das Szenario des Öko-Instituts von 1989 sah (bundesweit) Windkraftanlagen (WKA) von 14.000 MW vor, die 10% eines massiv verringerten Verbrauchs decken könnten. Im Szenario der Enquˆte-Kommission des Deutschen Bundestags, das Atomausstieg {und} 25%- CO2-Reduzierung bis zum Jahre 2005 vorsah, waren Windkraftanlagen von 3200 MW (7 TWh/a) eingeplant (bei einem von 431 auf 368 TWh/a gesenkten Stromverbrauch; 1 TWh = 1 Mrd. Kilowattstunden). Nach einer Studie des Deutschen Windenergieinstituts könnten allein an der niedersächsischen Küste 14.000 MW installiert werden. Wer Windkraft (oder andere regenerative Energien) grundsätzlich ablehnt, sollte Alternativen zu diesen Szenarien vorlegen. Wir denken aber, daß es möglich sein müßte, in Niedersachsen einige 1000 MW Windkraft umweltverträglich unterzubringen. 1.5 Windenergie unterliegt als natürliche Energiequelle Schwankungen. Die durchschnittliche Verfügbarkeit beträgt ca. 25%, d.h. eine Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 400 kW produziert in einem Jahr soviel Strom wie ein 100 kW-Kraftwerk, das Tag und Nacht laufen würde. Um 1000 MW Atomkraft zu ersetzen, sind also mindestens 4000 MW Windkraft erforderlich.
Zum Ausgleich der Schwankungen sind regelbare Kraftwerke erforderlich: Wasserkraftwerke, BHKW mit Wärmespeicher, Mittellast-Heizkraftwerke. Nach einer Studie von Jarras u.a. (1981) sollen sich in einem Verbund verteilter Windkraftanlagen Schwankungen ausgleichen und somit Teile der Leistung ständig zur Verfügung stehen. 1.6 Windkraft ist unverzichtbarer Bestandteil einer umweltverträglichen Energieerzeugung, aber es wäre falsch, Windkraft als direkte Alternative zur Atomkraft darzustellen ("wir bauen WKAs, um die AKWs abzuschalten"):
Umgekehrt versuchen EVU's und Landesregierungen sich mit ein paar Vorzeige-Windräder ein Öko-Image zu verpassen, während sie gleichzeitig effektivere Maßnahmen blockieren (z.B. gerechte Einspeisebedingungen für BHKW).
Im Binnenland ist ein Großteil der unbesiedelten Flächen Landschaftsschutzgebiet (an der Küste deutlich weniger). Notgedrungen stehen z.B. alle hessischen Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Wollte man diese Flächen ausschließen (z.B. NNA-Empfehlungen), wäre Windenergienutzung praktisch nicht möglich. Wir schlagen eine Einzelfallprüfung nach dem jeweiligen Schutzziel vor, wobei "erhebliche Beeinträchtigungen" (z.B. Windparks, s.o.) in der Regel nicht genehmigt würden.
3.2 Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete u.ä. gesetzliche Schutzgebiete sind selbstverständlich freizuhalten. Da die Unterschutzstellungen äußerst schleppend verlaufen, ist es wichtig, auch die Gebiete freizuhalten, die bereits "die Kriterien für Naturschutzgebiete erfüllen". Wichtige Vogelgebiete haben häufig einen schwächeren Schutzstatus (Ramsar-Konvention, "Important Bird Areas") und müssen natürlich trotzdem freigehalten werden.
3.3 Nationalparke
Nationalparke sind freizuhalten. Für die Randzonen könnte eine Einzelfallprüfung anstelle fester Abstandsregeln treten.
3.4 Hafenbereiche, Off-Shore-Standorte
Standorte auf Hafenmolen sind besonders kritisch zu prüfen, da sie ins Meer hineinragen und wichtige Zugstraßen durchschneiden können. Dies gilt erst recht für Standorte im offenen Meer ("Off- Shore"); Standorte vor der Nationalparkküste sind ausgeschlossen.
3.5 Mindestabstände, Anordnung
Ein Abstand von 500 m zum Seedeich und zu Schutzgebieten wird in der Regel für angemessen gehalten, da 500 m die typische Fluchtdistanz ist. Mit demselben Grund sollte der Mindestabstand zwischen WKA 1000 m betragen. Der Abstand zwischen Windparks richtet sich nach Kriterien des Landschaftsschutzes. Windräder sollten in der Regel nicht in einer einzigen Reihe (sondern flächenhaft) aufgestellt werden; auf jeden Fall sind küstenparallele Reihen zu vermeiden (Sperrwirkung).
3.6 Mindestwindgeschwindigkeit
Forderungen nach Mindestwindgeschwindigkeiten als Ausschlußkri- terium oder Forderungen, "windhöffige Gebiete zürst" zu be- bauen, werden strikt abgelehnt. Ziel ist es gerade, den Druck von der Küstenlinie wegzunehmen. Dazu müßten umgekehrt wind- schwache Binnenlandstandorte besonders gefördert werden.
3.7 Lärm
Für viele Anwohner wichtiges Problem. Die TA Lärm gibt einen sinnvollen Grenzwert (35 dB nachts in Wohngebieten, 45 dB in Mischgebieten), der auch während der Betriebszeit eingehalten werden sollte.
3.8 Zuwegungen, Fundamente
Generell sollte auf feste Wege verzichtet werden, außer vielleicht im Gebirge; in der Bauphase können Baggermatten ausgelegt werden. Bei Großanlagen (ò70 m) wird das jedoch unmöglich. Zumindest sollten keine festen Wege sondern Schotterdecken (oder Einschlämmdecken) angelegt werden. Fundamente sollen mit Erde überdeckt werden.
3.9 Einzelanlagen oder Windparks oder Supertürme
Um eine bestimmte Leistung (z.B. 1000 MW) zu installieren, kann man entweder viele Einzelanlagen oder wenige Windparks oder wenige Großanlagen bauen. Jedes Konzept hat Vor- und Nachteile:
90 m-Türme wie die 3 MW-Anlage in Wilhelmshaven gehören nur in ein Industriegebiet.
Für Windparks (ab 5 Anlagen) und Supertürme (ab 70 m) fordern wir Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Genehmigung über den Flächennutzungsplan darf nur erfolgen, wenn Untersuchungsumfang (mindestens zweijährige Vogelzählung) sowie Beteiligungs- und Einspruchsmöglichkeiten nicht hinter Raumordnungsverfahren zurückfallen.
Die Landkreise sollen Vorrangflächen dort ausweisen, wo keine Naturschutzprobleme existieren. Nachbarn, denen beim Bau einer WKA durch Abstandsregelungen eigene Anlagen unmöglich werden, muß eine Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden, um die bisherige Goldgräberstimmung zu brechen ("wer zürst kommt, mahlt als einziger"). Die örtliche Bevölkerung sollte in die Planung aktiv einbezogen werden.
4.2 Naturschutzrechtliche Genehmigung (Eingriffsregelung) Allererster Schritt muß die Minimierung der störenden Auswirkungen ("Eingriffe") sein. Hierzu sollen frühzeitig ökologische Institute hinzugezogen werden - nicht erst nach der technischen Planung, sondern parallel. Ist der Eingriff unvermeidbar, muß er ausgeglichen werden: z.B. durch Neupflanzungen oder Neuschaffung von Brutgebieten gleicher Art.
Ist er nicht ausgleichbar, bleiben also Eingriffe trotzdem unvermeidbar, setzt die Abwägung ein. In Naturschutzgebieten hat der Schutz von Natur Vorrang vor anderen Interessen; Privatinteressen haben hingegen wenig Chance, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine "geringfügige Beeinträchtigung" wird eher genehmigt als eine "erhebliche". In diesen Abwägungsprozeß muß eingehen, daß Windkraft mehr ist als ein privates Hobby oder ein privates Geschäft, daß sie energiepolitisch gewollt ist: sie muß als {wichtiger öffentlicher Belang} eingestuft werden, der Vorrang vor geringfügigen Beeinträchtigungen hat. 4.3 Baugesetz
Diese Einstufung als {wichtiger öffentlicher Belang} sollte im Baugesetz (Ý35) erfolgen. Dies ist sinnvoller als dort eine "Privilegierung" analog zu anderen "Anlagen der Energieerzeugung" auszusprechen, die der Windenergie {Vorrang} vor dem Naturschutz einräumen würde - während die heutige Situation umgekehrt die Windenergie zu stark benachteiligt (nach gängiger Rechtspraxis müßte der Antragsteller nachweisen, daß sein Windrad genau an diesem und keinem anderen Standort stehen kann). 4.4 Ersatzmaßnahmen
Ist ein nicht vermeidbarer, nicht ausgleichbarer Eingriff trotzdem genehmigt worden, sollen "Ersatzmaßnahmen" den Schaden auf ähnliche Art kompensieren. Sie sollen sich an der Schwere des Eingriffs bemessen. Generell abgelehnt werden von uns pauschalisierte Abgaben (Hessen: 100 DM je Meter Nabenhöhe und Rotordurchmesser, LK Aurich: 10 DM je kW - inzwischen zurückgezogen), da sie auch den Betreiber treffen, der sich um Minimierung evtl. Schäden bemüht. Als naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für Störungen von Vögeln schlagen wir auch den Rückbau von Freileitungen vor: Antragsteller könnten in einen Fonds einzahlen, aus dem die Erdverlegung besonders vogelgefährdender Freileitungen finanziert wird.
Völlig am Sinn der Eingriffsregelung vorbei geht der Einwand, eine Windkraftanlage sei schon eine "Ausgleichsmaßnahme in sich". Diese Sichtweise führt direkt zu Fahrradfabriken in Biotopen oder Autobenutzung durch UmweltministerInnen. Ebenso absurd ist die Regelung im neuen niedersächsischen Naturschutzgesetz, einzelne Windanlagen grundsätzlich von bestimmten Ersatzmaßnahmen zu befreien. Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist keine Verhinderungsmaßnahme, sondern ein Ausgleich für Schäden; vermeidet der Antragsteller durch seine Planung Schäden, so sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
4.5 Sonstiges
Die Netzkosten sollten geteilt werden: Netzeinbindung zahlt der Betreiber, Netzverstärkung das EVU.
Windschwache Standorte im Binnenland sollten stärker gefördert werden.
Die gesetzliche Einspeisevergütung (90% der Verkaufspreise) muß fortgeschrieben werden. Eine ähnliche Regelung für Blockheizkraftwerke ist dringend erforderlich.
[2]Aus USA wurde allerdings schon über größere Verluste bei Adlern berichtet.
[3]Der subjektive Eindruck spielt - zumindest im Naturschutzrecht - für die Bewertung keine Rolle. Es sollte bedacht werden, daß subjektive Urteile (heute: Windkraft = Umweltschutz, Fortschritt) sich schnell ändern können. Noch vor 25 Jahren stand z.B. Atomkraft unumstritten für "Fortschritt" und "sauber".